In das Register der ansässigen Bevölkerung werden alle Personen eingetragen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Gemeinde haben sowie alle Personen ohne festen Wohnsitz, die ihr Domizil in der Gemeinde haben.
Jeder Bürger ist verpflichtet, für sich und für jene, die seiner elterlichen Gewalt oder seiner Vormundschaft unterstehen, die meldeamtliche Eintragung in der Gemeinde des gewöhnlichen Aufenthalts zu beantragen.
Die Eintragung erfolgt bei Verlegung des Wohnsitzes aus einer anderen Gemeinde oder aus dem Ausland sowie bei der Geburt.
Die Streichung erfolgt im Todesfall, bei festgestellter Unauffindbarkeit oder bei Verlegung des Wohnsitzes in eine andere Gemeinde oder ins Ausland.
Die Wohnsitzverlegung von einer anderen Gemeinde oder vom Ausland, die Wohnsitzverlegung ins Ausland, die Gründung einer neuen meldeamtlichen Familie oder einer neuen meldeamtlichen Wohngemeinschaft, die Änderungen in der Zusammensetzung derselben und der Wohnungswechsel innerhalb des Gemeindegebiets sind mit einem eigenen Formular und gemäß den darin enthaltenen Anleitungen der Gemeinde zukommen zu lassen.
Das Meldeamt leitet das Verfahren für die Adressenänderung in Führerschein und Zulassungsschein ein, wenn der Betroffene beim Antrag auf meldeamtliche Eintragung die entsprechenden Papiere vorlegt. Das Meldeamt stellt dem Betroffenen eine Bestätigung aus, die den Papieren beigelegt wird. Innerhalb von 180 Tagen sendet die Kraftfahrzeugbehörde die Etiketten, die im Führerschein und im Zulassungsschein einzukleben sind.
Die Meldung beim Meldeamt ist innerhalb von 20 Tagen nach der Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltsorts in die Gemeinde bzw. innerhalb von 20 Tagen nach Eintreten des meldeamtlich relevanten Ereignisses zu erstatten.