Die Verordnung legt fest, wie Gästebetten aus dem ordentlichen Kontingent und dem Vorschusskontingent zugeteilt werden und definiert dazu Kategorien, Berechnungsmethoden und rechtliche Grundlagen. Sie beschreibt die allgemeinen und bevorzugten Kriterien, nach denen Betriebe gereiht werden, sowie Einschränkungen wie maximale Kapazitäten, Fristen für Baubeginn und Betriebsaufnahme und Bedingungen bei vorläufigen Zuweisungen. Zudem regelt sie das jährliche Antragsverfahren, die Erstellung einer Rangliste und die Verantwortlichkeiten des Gemeindeausschusses bei der endgültigen Zuweisung.
Wichtige Inhalte:
Kategorien der Gästebetten:
a) gastgewerbliche Betriebe (Hotel, Pensionen)
b) nicht gastgewerbliche Vermietungen (Ferienwohnungen, Urlaub auf dem Bauernhof)
Kontingente:
a) Reguläres Kontingent: befüllt durch Betriebsaufgaben, Reduzierungen oder nicht wieder aufgenommene Tätigkeiten.
b) Vorschusskontingent: für touristische Entwicklung, unabhängig von Kategorien, z. B. 76 Betten für Naturns laut Beschluss der Landesregierung.
Zuweisungskriterien:
a) allgemeine Kriterien: Infrastruktur, Erreichbarkeit, Ressourcen.
b) Vorzugskriterien: kleine/mittlere Betriebe, ganzjährige Öffnung, bestehende Betriebe, Eigentümerbetrieb.
Bedingungen:
a) maximal 150 Betten pro Betrieb.
b) bei Fristversäumnis (Baubeginn, Betriebsaufnahme): 3 Jahre Sperre für neue Anträge.
c) vorläufige Zuweisung bei Bauvorhaben mit Rückfallregelung bei Nichtumsetzung.
Verfahren:
a) Einreichungszeitraum 1. Januar bis 30. Juni jedes Jahres.
b) Erstellung einer Rangliste anhand der Kriterien (gültig bis 31. Dezember).
c) maximal 25 Betten pro Jahr für bestehende Betriebe.
d) Zuweisung erfolgt Jährlich nach verfügbaren Betten im Gemeinde- und Vorschusskontingent.
e) nur offizielle Gemeinde-Modulistik zulässig
f) bei Gleichstand entscheidet das früher eingereichte Gesuch.
g) Entscheidung über Zuweisung/Ablehnung fällt der Gemeindeausschuss auf Vorschlag des Bürgermeisters.